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Was gilt für Firmenfitness als Lohnanreiz?

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Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.7.2020 (VI R 14/18) lag zugrunde, dass es der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms ermöglichte, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Hierzu erwarb er jeweils einjährige Trainingslizenzen, für die monatlich jeweils € 42,25 zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen waren. Die teilnehmenden Arbeitnehmer leisteten einen Eigenanteil von € 16,00  bzw. € 20,00. Der Arbeitgeber ließ die Sachbezüge bei der Lohnbesteuerung außer Ansatz, da diese ausgehend von einem monatlichen Zufluss unter die Freigrenze für Sachbezüge von € 44,00 fielen. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, den Arbeitnehmern sei die Möglichkeit, für ein Jahr an dem Firmenfitnessprogramm teilzunehmen, „quasi in einer Summe“ zugeflossen, weshalb die € 44,00-Freigrenze überschritten sei. Der BFH hat in seiner Entscheidung dem Steuerpflichtigen Recht gegeben und einen monatlichen Zufluss der Trainingsmöglichkeit angenommen. Der geldwerte Vorteil ist den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen. Der Arbeitgeber habe sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt. Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile sei daher die € 44,00-Freigrenze nicht überschritten worden, so dass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern war.

Hinweis für die Praxis

Der Arbeitgeber kann über eine verbilligte Firmenmitgliedschaft in einem Fitnessstudio den Mitarbeitern körperliche Fitness und Wohlbefinden bescheren. Zeitgleich dient diese Möglichkeit der Mitarbeitergewinnung und –bindung, was in der heutigen Zeit eine sehr große Bedeutung hat und nicht unterschätzt werden darf. Damit das Modell funktioniert, sind die Bedingungen im Vertrag genau zu prüfen und so abzustimmen, dass eine monatliche Gewährung der Trainingsmöglichkeiten vorliegt.

Stand: 30. August 2021

Bild: Ivan Kruk /stock.adobe.com

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